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   BPatG, 21.10.2019 - 27 W (pat) 8/18   

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BPatG, 21.10.2019 - 27 W (pat) 8/18 (https://dejure.org/2019,47302)
BPatG, Entscheidung vom 21.10.2019 - 27 W (pat) 8/18 (https://dejure.org/2019,47302)
BPatG, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 27 W (pat) 8/18 (https://dejure.org/2019,47302)
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  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 21.10.2019 - 27 W (pat) 8/18
    Ein solcher Fall, bei der der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegensteht, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD), liegt hier vor.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 21.10.2019 - 27 W (pat) 8/18
    Ein solcher Fall, bei der der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegensteht, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD), liegt hier vor.
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 21.10.2019 - 27 W (pat) 8/18
    Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, wenn eine zur Eintragung im Markenregister angemeldete Kennzeichnung zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutung (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 21.10.2019 - 27 W (pat) 8/18
    Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, wenn eine zur Eintragung im Markenregister angemeldete Kennzeichnung zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutung (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
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